Die Pressefreiheit genießt einen ausdrücklichen Grundrechtsschutz: Artikel 5 GG – Recht der freien Meinungsäußerung.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemeinen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Die Pressefreiheit ist auch international geschützt durch eine Reihe internationaler Verträge (UN-Menschenrechtskonvention, Europäische Erklärung der Menschenrechte, KSZE-Verträge). Sie wird gestützt durch eine Reihe von gesetzlichen Sonderregelungen wie z.B. das Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten, den Tendenzschutz oder Ausnahmen im Datenschutz (Sammlung personenbezogener Daten für publizistische Zwecke).
Wie im Artikel 5 GG vermerkt, hat die Pressefreiheit Grenzen. Neben den ausdrücklich erwähnten gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre sind das in erster Linie Strafgesetze, das Kartellrecht (Fusionskontrolle), medienrechtliche Bestimmungen (vor allen Dingen bei den elektronischen Medien). Begrenzt wird die Pressefreiheit auch durch freiwillige ethische Grundsätze wie den Pressecodex.
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