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IVW
Abkürzung für Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V. Mit der IVW besteht seit 1950 ein effektives System der Prüfung und Veröffentlichung der Verbreitungsdaten der Medien. Die IVW (Sitz: Berlin) ist eine neutrale Einrichtung, die von den Medien, den Werbungtreibenden und den Werbeagenturen getragen wird. Sie ermittelt, kontrolliert und publiziert uflagen- und Verbreitungsdaten von periodischen Druckerzeugnissen. Darüber hinaus kontrolliert sie den Plakatanschlag und die Besucherzahlen im Kino, die ordnungsgemäße Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehspots sowie für Online-Dienste die nachgewiesenen Zugriffe.

Die Mitgliedsverlage verpflichten sich durch ihren Beitritt zur IVW, regelmäßig nach Abschluss eines Quartals ihre Auflagenzahlen der IVW zu melden. Diese werden dann in den vierteljährlich erscheinenden „IVW Auflagenlisten“
veröffentlicht. Die Zahlen werden in der Regel zweimal jährlich von einem der 10 IVW-Prüfer kontrolliert. Diese Prüfung umfasst – stark vereinfacht – Druck- und Vertriebsunterlagen, für die verkaufte Auflage, darüber hinaus Buchhaltungsunterlagen und Vertriebserlöse.

Impressum
Jedes periodisch erscheinende Presseerzeugnis muss den Verleger, den Drucker, den verantwortlichen Redakteur und den verantwortlichen Anzeigenleiter ausweisen. Diese Angaben werden als Impressum bezeichnet und können entweder an einer regelmäßig wiederkehrenden Stelle in der Publikation erscheinen oder mit einem entsprechenden Hinweis
im Inhaltsverzeichnis an wechselnden Stellen. Die Einzelheiten der notwendigen Angaben im Impressum regeln die einzelnen Landespressegesetze. Verstöße gegen diese Verpflichtungen sind strafbar.
Impulskauf
Auch Spontankauf. Handelsbegriff, mit dem zuvor nicht in Erwägung gezogene, ungeplante Kaufakte charakterisiert werden. Das Gegenteil ist der Routinekauf. Im pressevertrieblichen Sprachgebrauch Kauf von Presseerzeugnissen aufgrund einer spontanen Entscheidung im Presseeinzelhandel.
Informations- und Meinungsfreiheit
Die im Grundgesetz verankerte Informations- und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) sowie die daraus resultierende Pressefreiheit sind die wesentlichen Voraussetzungen für die Praktizierung eines Vertriebssystems mit eingeschränktem Wettbewerb. Preisbindung und Alleinauslieferungsrecht lassen sich nur mit dem Ziel begründen, dass jeder an jedem Ort zu gleichen Bedingungen Zugang zu Presse haben soll.
Quelle: VDZ Vertriebslexikon
Herausgeber: VDZ Zeitschriften Akademie
Das vollständige Vertriebslexikon kann bestellt werden unter:
http://www.zeitschriften-akademie.de


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