A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z



 

Die Suche lieferte 1 Ergebnisse für Ihren Suchbegriff!

Jugendmedienschutz

Das Jugendschutzgesetz beschränkt die Angebotsmöglichkeit und Werbemöglichkeit für Objekte, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Bonn, indiziert wurden oder die offensichtlich schwer jugendgefährdend sind.

Titel mit jugendgefährdendem Inhalt werden auch als vertriebsbeschränkte Objekte bezeichnet. Sie dürfen nur an betretbare Geschäfte ausgeliefert werden, dürfen aber in Verkaufsräumen, die für Jugendliche zugänglich sind, nicht ausgestellt und nur an Erwachsene verkauft werden. Im regulären Pressehandel werden sie nur „unter dem Ladentisch“ angeboten. Wird ein Titel im freien Verkauf als jugendgefährdend eingestuft, kommt er auf den so genannten Index. Wurden von einem periodischen Titel innerhalb von 12 Monaten mehr als zwei Ausgaben indiziert, kann er für drei
bis 12 Monate auf den Index kommen und darf in dieser Zeit nicht frei vertrieben werden. Schriften, die Gewaltverherrlichung nach § 131 StGB oder so genannte harte Pornographie nach § 184 III beinhalten, unterliegen einem generellen Vertriebsverbot und werden vom Pressehandel nicht vertrieben. Bei einem Verstoß kann nicht nur der Verleger sondern auch der Handel zur Verantwortung gezogen werden.

Verlage, Grosso, Bahnhofsbuchhandel und Einzelhandel gründeten 1995 die „Freiwillige Selbstkontrolle im Pressevertrieb“, kurz DT-Control genannt, die auf Antrag den Inhalt entsprechender Medien vor dem Angebot am Markt auf die Vereinbarkeit mit den Jugendschutzbestimmungen überprüft. Dies gilt seit dem 01.04.2003 insbesondere auch für Fragen der Alterskennzeichnung sowie der Jugendbeeinträchtigung im Sinne von § 12 Abs. 5 Jugendschutzgesetz.
Die Altersvorgaben für Disketten, CD-ROMs, DVDs und Videos sind auch zu beachten, wenn die Datenträger als Beigaben im Verbund mit Zeitungen oder Zeitschriften auftreten.

Bei Vollversionen eines PC-Spiels oder Spielfilms müssen der Bildträger und die Hülle deutlich auf die Altersbeschränkung hinweisen. Diese sogenannten „Alterskohorten“ für Vollversionen werden von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft bzw. der Unterhaltungsindustrie vergeben. Beigaben mit Demoversionen von PC-Spielen oder Spielfilmen sind nur zulässig, wenn der Bildträger vom Anbieter mit einem Hinweis versehen ist, der deutlich macht, dass eine Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigungen enthalten. Groß- und Einzelhandel sind gehalten, nur geprüfte Datenträger in den Vertrieb aufzunehmen, um sich vor Strafverfahren und Beschlagnahmungen zu sichern.


Quelle: VDZ Vertriebslexikon
Herausgeber: VDZ Zeitschriften Akademie
Das vollständige Vertriebslexikon kann bestellt werden unter:
http://www.zeitschriften-akademie.de


Inhalt | Bestellung


Zeitschriften-Suche


Der Wegweiser zum erfolgreichen Presseverkauf