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Ferienjobs von Urlaubsvertretungen und Aushilfen richtig abrechnen

Mit Beginn der Semester- und Sommerferien nutzen wieder viele Studenten und Schüler die Gelegenheit, ihre Einnahmen aufzubessern. Minijobber, die monatlich bis zu 400 Euro hinzuverdienen, benötigen bekanntlich keine Lohnsteuerkarte. Das Gleiche gilt für „kurzfristig Beschäftigte“. Diese dürfen allerdings nicht länger als an 18 zusammenhängenden Tagen arbeiten und dabei nicht mehr als einen durchschnittlichen Arbeitslohn von 62 Euro pro Tag bzw. 12 Euro pro Stunde erhalten. In beiden Fällen führt der Arbeitgeber pauschal Einkommensteuer an den Fiskus ab. Die Sozialversicherung erweist sich - jedenfalls bei kurzfristigen Beschäftigungen - großzügiger. Sofern die Tätigkeit nicht länger als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage andauert, fallen keine Beiträge zur Rentenversicherung oder Krankenversicherung an - ohne Verdienstgrenzen. Verschiedene kurze Beschäftigungen werden jedoch hinsichtlich der Tage zusammengerechnet. Bei den geringfügigen Beschäftigungen (Minijobber) sind vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen.

 


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(is) 12.07.2011






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