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Bundesrat stimmt Tabakwerbeverbot zu

Für Zigaretten darf ab 2022 keine Außenwerbung mehr gemacht werden (Foto: Tim Reckmann/Pixelio)
Für Zigaretten darf ab 2022 keine Außenwerbung mehr gemacht werden (Foto: Tim Reckmann/Pixelio)
Das weitgehende Aus für Tabakwerbung kommt: Werbung für Tabakprodukte wie Zigaretten wird künftig stark einschränkt. Der Bundesrat hat einem entsprechenden Gesetzentwurf zugestimmt. Außenwerbung soll künftig nur noch für den Fachhandel möglich sein, sofern diese an den Außenwänden oder im Schaufenster angebracht wird. Kinowerbung soll weiter eingeschränkt werden. Für Filme, bei denen Kinder und Jugendliche anwesend sein können, gilt nun ein generelles Verbot von Tabakwerbung. Es soll die bisher geltende zeitliche Beschränkung auf Filme nach 18 Uhr ablösen. Tabakwerbung und Werbung für ähnliche Produkte ist dann nur noch bei Filmen ohne Jugendfreigabe möglich.

Die geänderten Vorgaben für Kinowerbung sowie ein Verbot von Gratisproben außerhalb von Fachgeschäften - etwa bei Musikfestivals und Tabakprodukten als Gewinne bei Preisausschreiben - soll schon zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Die Verbote für Außenwerbung wie auf Plakatwänden oder Haltestellen für herkömmliche Tabakprodukte sollen ab dem 1. Januar 2022 gelten. Ab dem 1. Januar 2023 gilt das Werbeverbot dann auch für Tabakerhitzer und ab dem 1. Januar 2024 für elektronische Zigaretten.

Verboten ist Tabakwerbung bereits in der Presse mit Ausnahme der Tabakfachpresse und in anderen gedruckten Veröffentlichungen, ebenso im Internet, im Hörfunk und Fernsehen. Tabakunternehmen dürfen auch keine Hörfunkprogramme, Veranstaltungen oder Aktivitäten mit grenzüberschreitender Wirkung sponsern. Das Verbot betrifft auch audiovisuelle Mediendienste und Sendungen, die vom klassischen Fernsehen ausgestrahlt werden. Ebenso Mediendienste auf Abruf, wie zum Beispiel Video-on-Demand.

Als Sponsoring gilt ein Beitrag von Unternehmen zur Finanzierung von audiovisuellen Mediendiensten oder Sendungen mit dem Ziel, zum Beispiel ihren Namen oder ihre Marke zu fördern. Außerdem ist eine Produktplatzierung von Tabakerzeugnissen oder Tabakunternehmen in audiovisuellen Sendungen, einschließlich Fernsehen, verboten.

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(vg) 21.09.2020



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