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Presseverkauf bleibt auch im zweiten Corona-Lockdown erlaubt


Shops, die Presse verkaufen und/oder Postdienstleistungen anbieten, wie dieses Geschäft in der Bremer Neustadt (Archivbild), dürfen auch im zweiten Lockdown des Jahres 2020 geöffnet bleiben. Foto: Presse Fachverlag/ Johannes Freytag

Um die Zahl der Neuinfektionen mit dem Corona-Virus zu reduzieren und das Gesundheitssystem zu entlasten, haben Bund und Länder einen zweiten Lockdown beschlossen. Wie bereits im Frühjahr 2020 sollen viele Einzelhandelsgeschäfte, Dienstleistungsbetriebe mit Publikumsverkehr sowie Schulen und Kindertagesstätten schließen. Geschäfte, die Presse oder Postdienstleistungen anbieten, dürfen weiter öffnen. Die Maßnahmen gelten ab Mittwoch, den 16. Dezember 2020, und zunächst bis zum 10. Januar 2021.

Geöffnet bleiben dürfen auch nach dem Bund-Länder-Beschluss vom 13. Dezember 2020 solche Einrichtungen, die die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensnotwendigem sicherstellen. Wie bereits im Frühjahr 2020 zählen dazu neben allen Formen des Lebensmittelhandels auch Apotheken, Drogerien, Tankstellen und Werkstätten sowie Presseverkaufs- und Poststellen (im Wortlaut: Zeitungsverkauf).

Der Verkauf von Produkten die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann laut dem Bund-Länder-Beschluss ebenfalls eingeschränkt werden und darf auf keinen Fall ausgeweitet werden. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten.

Der vollständige Beschluss ist unter bundesregierung.de dokumentiert. Es handelt sich dabei um allgemeine Leitlinien für das gesamte Bundesgebiet. Bei einem hohen Infektionsgeschehen in einzelnen Regionen, greifen zusätzliche Maßnahmen (Stichwort Hotspot-Strategie), bei einer Verschlechterung der allgemeinen Lage sind regionale oder überregionale Nachjustierungen möglich.





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