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Gericht bestätigt: Handel darf Produktkarten stecken

Produktkarten in Zigarettenregalen dürfen die Schockfotos und Warnhinweise auf Zigarettenverpackungen überdecken. Das hat das Landgericht Berlin entschieden mit der Begründung, dass die Tabakerzeugnis-Verordnung nicht die Verkaufsmodalitäten regelt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte eine Unterlassungsklage gegen die Unternehmensgruppe Dr. Eckert (UGDE) angestrebt. Diese hat sich quasi stellvertretend für die Branche dagegen gewehrt und nun Recht bekommen.

Torsten Löffler, Geschäftsführer der UGDE, kommentiert das Verfahren und da Urteil: „Bei aller Regulierung – teilweise sogar Überregulierung – durch die Gesetzgeber national und innerhalb der EU ist es manchmal auch erforderlich, Widerstand zu demonstrieren. Wenn der Gesetzgeber Grundrechte zur freien Entfaltung angreift, sollten alle Beteiligten der Branche hellwach sein. Im aktuellen Fall war die Infragestellung über den Einsatz von Produktkarten nur ein Auslöser, hätte aber dazu führen können, dass der Verkauf legaler Produkte stark reglementiert wird. Wir werden die Produktkarten weiter einsetzen und können dies nur jedem Einzelhändler empfehlen. Wenn wir zulassen, dass Tabakwarenprodukte aus der Mitte der Gesellschaft verschwinden, wird uns die Geschäftsgrundlage entzogen. Das Musterurteil bringt Klarheit, und unsere Mitarbeiter wissen jetzt, dass Sie sich nicht außerhalb von gesetzlichen Rahmenbedingungen bewegen.“

Bei dem Streit geht es darum, ob der Tabakeinzelhandel an den Kopf der Regalschächte für Zigarettenpackungen Schilder anbringen darf, auf denen zwar Logo, Marke und Sorte erkennbar sind, aber nicht die Schockfotos und Warnhinweise. Der DZV wie auch der Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels (BTWE) haben stets argumentiert, dass die TPD eine Produktrichtlinie ist und die Frage der Warenpräsentation nicht berührt. In Deutschland war die Tabakerzeugnis-Verordnung zunächst auch exakt so formuliert worden. Nachträglich wurde sie dann ergänzt, um das Nutzen von Produktkarten zu verhindern.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich aus der Tabakerzeugnis-Verordnung dennoch nicht klar ergebe, ob sie auch für Verkaufsmodalitäten gelte und ging sogar noch weiter: Selbst wenn sie das täte, würde die Klage nicht zugelassen, denn solch weitgehende Vorschriften dürfe die Verordnung gar nicht aufstellen. Denn, so die Begründung, „wie bei jeder Verordnung sei ein entsprechendes Gesetz, die Ermächtigungsgrundlage, erforderlich. Die hier maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften regelten jedoch keine Verkaufsmodalitäten. Die Gesetze bezögen sich allein auf die Warnhinweise auf den Zigarettenverpackungen selbst. Mithin fehle es an der notwendigen gesetzlichen Grundlage in Bezug auf Steckkarten“.

Jan Mücke kann also alle Händler beruhigen: „Mit der Verwendung von Produktkarten befindet sich der Handel im Einklang mit europäischem und deutschem Recht. Wir erwarten, dass die Produktkarten zukünftig nicht mehr beanstandet werden“, sagt Jan Mücke, Geschäftsführer des Deutschen Zigarettenverbands (DZV).“


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(uk) 21.03.2018






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