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Bundeskartellamt verhängt Bußgeld gegen DuMont Mediengruppe

Das Bundeskartellamt hat Geldbußen in Höhe von insgesamt 16 Millionen Euro gegen die DuMont Mediengruppe GmbH & Co. KG, eine verantwortliche Person und einen Rechtsanwalt verhängt. Laut der Wettbewerbsbehörde hat das Unternehmen eine verbotene Gebietsabsprache mit der Gruppe Bonner General-Anzeiger getroffen. Die DuMont-Gruppe und die handelnden Personen haben einer Mitteilung zufolge die Vorwürfe eingeräumt und einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt.

Laut Bundeskartellamt hatten sich DuMont und der Bonner General-Anzeiger bereits im Dezember 2000 darüber verständigt, dass sich jeweils einer der beiden Zeitungsverlage in der Region Bonn aus bestimmten, vereinbarten Gebieten weitgehend zurückzieht. Das sei durch „eine spürbare Ausdünnung der lokalen Berichterstattung“ sowie „teilweise auch durch Umstellung der Zustellung von Boten- auf Postzustellung“ geschehen.

Die bis ins Jahr 2016 laufende Gebietsabsprache wurde laut der Wettbewerbsbehörde von den Unternehmen im Jahr 2005 durch gegenseitige Beteiligungen und ein Vorkaufsrecht der DuMont-Gruppe an der Gruppe Bonner General-Anzeiger abgesichert. Dieses Vorkaufsrecht sei dem Bundeskartellamt bewusst verschwiegen worden, obwohl es für die fusionskontrollrechtliche Bewertung der gegenseitigen Beteiligungen von entscheidender Bedeutung war.

Der involvierte Rechtsanwalt hat die DuMont-Gruppe im gesamten Zeitraum beraten und war aktiv an den Vorgängen beteiligt. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, erklärt: "Zur Verschleierung der Taten wurden die verbotenen Vereinbarungen bei einem Notar in der Schweiz abgeschlossen. Durch den faktischen Rückzug von jeweils einer der konkurrierenden Zeitungen wurden die Verbreitungsgebiete untereinander aufgeteilt und der bislang untereinander bestehende Wettbewerb weitgehend vermieden. Solche Vereinbarungen, die auf den Ausschluss von Wettbewerb zwischen Verlagen gerichtet sind, sind auch nach der neu eingeführten pressespezifischen, kartellrechtlichen Ausnahmevorschrift verboten."

Um die Pressevielfalt zu unterstützen, stellt das Bundeskartellamt klar, erlaubt § 30 Abs. 2b S. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine verlagswirtschaftliche Kooperation zur Stärkung der wirtschaftlichen Basis für den intermedialen Wettbewerb. Reine Preis-, Gebiets- und Kundenabsprachen sind auch nach dieser im Sommer 2017 eingeführten Vorschrift nicht vom Kartellverbot ausgenommen.

Eingeleitet wurde das Verfahren im Dezember 2017 infolge eines Kronzeugenantrags der Gruppe Bonner General-Anzeiger mit einer Durchsuchung der Unternehmenszentrale von DuMont und der Sozietät, in welcher der Rechtsanwalt tätig ist. Der Bonner General-Anzeiger gehört mittlerweile zur Rheinischen Post Mediengruppe und damit zu einem direkten Wettbewerber der DuMont Mediengruppe.

Aufgrund der Selbstanzeige hat das Bundeskartellamt gegen die Gruppe Bonner General-Anzeiger keine Geldbuße verhängt. Bei der Bußgeldfestsetzung sei darüber hinaus berücksichtigt worden, dass das Unternehmen bei der Aufklärung der Zuwiderhandlungen mit dem Bundeskartellamt kooperiert hat. Die verhängten Geldbußen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bescheide kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.



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(jf) 07.09.2018






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