News

Supermärkte dürfen Schockbilder verdecken

Supermärkte sind nicht verpflichtet, die Schockbilder auf Zigarettenschachteln, die sie in Verkaufsautomaten an ihren Kassen anbieten, sichtbar zu präsentieren. Dies entschied die 17. Handelskammer des Landgerichts München am 5. Juli. Demnach zählt die Produktpräsentation in den Automaten nicht zur Verkaufsverpackung, für die die Tabakerzeugnisverordnung die Schockbilder vorschreibt. Somit dürfen die Schockbilder auf den Schachteln zwar nicht überklebt, aber durch den Verkaufsautomaten verdeckt werden.

Mit dem Urteil wurde die Klage der bayerischen Initiative Pro Rauchfrei abgewiesen, die auf dem Rechtsweg zwei Edeka-Supermärkte in München dazu hatte verpflichten lassen wollen, die Schockbilder auf den Zigarettenschachteln in den Verkaufsautomaten sichtbar zu präsentieren.

In einem ähnlichen Verfahren hatte der Bundeserverband der Verbraucherzentralen mit einer Klage gegen die Unternehmensgruppe Dr. Eckert vor dem Landgericht Berlin im März dieses Jahres ebenfalls eine Niederlage erlitten. Bei dem Streit ging es seinerzeit darum, ob der Tabakeinzelhandel an den Kopf der Regalschächte für Zigarettenpackungen Schilder anbringen darf, auf denen zwar Logo, Marke und Sorte erkennbar sind, aber nicht die Schockfotos und Warnhinweise. Das Landgericht bejahte dies und wies die Klage ab. (Siehe dazu die Meldung vom 21. März 2018.)


zurück

(sgo) 06.07.2018






Inhalt | Bestellung


Zeitschriften-Suche


Der Wegweiser zum erfolgreichen Presseverkauf